opencaselaw.ch

III 2025 103

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-12-18 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2025 103Entscheid vom 18. Dezember 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Mirjam Grbac, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,gegenRegierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Gemeinderat Wollerau,Hauptstrasse 15,Postfach 335, 8832 Wollerau,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,C.________,Beigeladener,GegenstandPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)

III 2025 103

Entscheid vom 18. Dezember 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Gemeinderat Wollerau,Hauptstrasse 15,Postfach 335, 8832 Wollerau,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,C.________,Beigeladener,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Gemeinderat Wollerau,Hauptstrasse 15,Postfach 335, 8832 Wollerau,

Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,

C.________,Beigeladener,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)

Sachverhalt:Die A.________ (CHE-xxx.xxx) betreibt auf dem Grundstück KTN 001 an der D.___strasse in Wollerau ein E.______unternehmen. Am 24.Januar 2023 informierte der Eigentümer des Grundstücks das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau darüber, dass die A.________ auf seinem Grundstück ohne Bewilligung eine Waschanlage für Fahrzeuge im Freien errichtet hat.Auf Ersuchen des Hochbauamtes der Gemeinde Wollerau reichte dieA.________am 10. Mai 2023 ein nachträgliches Baugesuch ein (VG-act. 16/II.01 Beilage 3). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 002vom 12. Mai 2023 publiziert. Innert Frist sind keine Einsprachen dagegen eingegangen.Nachverlangte Unterlagen und Informationen, insbesondere vom Amt für Gewässer (AfG), reichte die A.________ trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. November 2023 verweigerte der Gemeinderat Wollerau daher das nachträgliche Baugesuch und ordnete den Rückbau des Waschplatzes an (Beschluss Nr.2023.260 vom 4.12.2023). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 435/2024 vom 4. Juni 2024 teilweise gut und räumte der A.________ die Möglichkeit ein, anstelle des Rückbaus innert der Rückbaufrist die geforderten Unterlagen einzureichen sowie die verlangte Projektanpassung vorzunehmen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Am 25. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Wollerau eine Ergänzung des Baugesuchs vom 10. Mai 2023 ein (VG-act. 16/II.01 Beilage 12).Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 16. Januar 2025 entschied der Gemeinderat Wollerau mit Beschluss Nr. 2025.10 vom 27. Januar 2025 wie folgt:Die nachträgliche Baubewilligung für den bereits erstellten Waschpatz auf KTN 001 wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht erteilt.Der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 16.1.2025 liegt vor und bildet integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Dessen Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.Da der bereits erstellte Waschplatz nicht den Anforderungen entspricht, die Gesuchstellerin trotz wiederholter Aufforderung zur Unterlagenergänzung diese nicht im erforderlichen Umfang eingereicht hat und es offenbar auch nicht möglich ist, die Voraussetzungen für eine baurechtskonforme Ausführung des Waschplatzes ohne Gewährung von Ausnahmen zu erreichen, muss die Entfernung des Waschplatzes verfügt werden.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den baurechtswidrigen Waschplatz innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu entfernen. Die Erledigung ist der Abteilung Hochbau zur Abnahme zu melden.Kommt die A.________ der Verpflichtung gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 innert der gesetzlichen Frist nicht oder nicht vollständig nach,-wird sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, gestützt auf

Die A.________ (CHE-xxx.xxx) betreibt auf dem Grundstück KTN 001 an der D.___strasse in Wollerau ein E.______unternehmen. Am 24.Januar 2023 informierte der Eigentümer des Grundstücks das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau darüber, dass die A.________ auf seinem Grundstück ohne Bewilligung eine Waschanlage für Fahrzeuge im Freien errichtet hat.

Auf Ersuchen des Hochbauamtes der Gemeinde Wollerau reichte dieA.________am 10. Mai 2023 ein nachträgliches Baugesuch ein (VG-act. 16/II.01 Beilage 3). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 002vom 12. Mai 2023 publiziert. Innert Frist sind keine Einsprachen dagegen eingegangen.Nachverlangte Unterlagen und Informationen, insbesondere vom Amt für Gewässer (AfG), reichte die A.________ trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. November 2023 verweigerte der Gemeinderat Wollerau daher das nachträgliche Baugesuch und ordnete den Rückbau des Waschplatzes an (Beschluss Nr.2023.260 vom 4.12.2023). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 435/2024 vom 4. Juni 2024 teilweise gut und räumte der A.________ die Möglichkeit ein, anstelle des Rückbaus innert der Rückbaufrist die geforderten Unterlagen einzureichen sowie die verlangte Projektanpassung vorzunehmen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Am 25. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Wollerau eine Ergänzung des Baugesuchs vom 10. Mai 2023 ein (VG-act. 16/II.01 Beilage 12).Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 16. Januar 2025 entschied der Gemeinderat Wollerau mit Beschluss Nr. 2025.10 vom 27. Januar 2025 wie folgt:

Nachverlangte Unterlagen und Informationen, insbesondere vom Amt für Gewässer (AfG), reichte die A.________ trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. November 2023 verweigerte der Gemeinderat Wollerau daher das nachträgliche Baugesuch und ordnete den Rückbau des Waschplatzes an (Beschluss Nr.2023.260 vom 4.12.2023). Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 435/2024 vom 4. Juni 2024 teilweise gut und räumte der A.________ die Möglichkeit ein, anstelle des Rückbaus innert der Rückbaufrist die geforderten Unterlagen einzureichen sowie die verlangte Projektanpassung vorzunehmen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 25. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Wollerau eine Ergänzung des Baugesuchs vom 10. Mai 2023 ein (VG-act. 16/II.01 Beilage 12).

Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 16. Januar 2025 entschied der Gemeinderat Wollerau mit Beschluss Nr. 2025.10 vom 27. Januar 2025 wie folgt:

Die nachträgliche Baubewilligung für den bereits erstellten Waschpatz auf KTN 001 wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht erteilt.

Der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 16.1.2025 liegt vor und bildet integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Dessen Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.

Da der bereits erstellte Waschplatz nicht den Anforderungen entspricht, die Gesuchstellerin trotz wiederholter Aufforderung zur Unterlagenergänzung diese nicht im erforderlichen Umfang eingereicht hat und es offenbar auch nicht möglich ist, die Voraussetzungen für eine baurechtskonforme Ausführung des Waschplatzes ohne Gewährung von Ausnahmen zu erreichen, muss die Entfernung des Waschplatzes verfügt werden.

Kommt die A.________ der Verpflichtung gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 innert der gesetzlichen Frist nicht oder nicht vollständig nach,